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M 1.44 Geeignete Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes

Verantwortlich für Initiierung: Leiter Haustechnik, Personalrat/Betriebsrat, Vorgesetzte

Verantwortlich für Umsetzung: Haustechnik, Mitarbeiter

Für den häuslichen Arbeitsplatz ist die Nutzung eines eigenen Arbeitszimmers wünschenswert. Zumindest sollte der häusliche Arbeitsplatz von der übrigen Wohnung durch eine abschließbare Tür abtrennbar sein, damit sich dort befindliche Unterlagen und IT-Systeme außerhalb der Bereiche befinden, in denen sich weitere Bewohner oder Besucher aufhalten. Bei spontanen Besuchen kann so der Arbeitsplatz kurzfristig verlassen und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Die Einrichtung sollte unter Berücksichtigung von Ergonomie, Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgewählt werden.

Dies bedeutet unter anderem:

Die dienstlich genutzte IT sollte vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, um Sicherheitsrichtlinien durchsetzen zu können. Nur dann kann z. B. per Dienstanweisung ausgeschlossen werden, dass die IT für private Zwecke benutzt wird.

Am häuslichen Arbeitsplatz müssen dieselben Vorschriften und Richtlinien bezüglich der Gestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes) und der Arbeitsumgebung beachtet werden wie in der Institution. Ein häuslicher Arbeitsplatz muss also für die jeweiligen Aufgaben ausreichend ausgestattet sein, d. h. es muss nicht nur geeignetes Mobiliar, sondern es sollten auch angemessene Schutzvorkehrungen wie beispielsweise abschließbare Schränke vorhanden sein.

Mitarbeiter mit einem häuslichen Arbeitsplatz sollten regelmäßig befragt werden, ob der Arbeitsplatz ihren gesundheitlichen und betrieblichen Ansprüchen genügt. Stichprobenhafte Besuche zur Überprüfung seitens der Institution können nach Absprache mit den Mitarbeitern durchgeführt werden.

Prüffragen: