M 2.391 Frühzeitige Information des Brandschutzbeauftragten
Verantwortlich für Initiierung: Leiter Haustechnik, Brandschutzbeauftragter
Verantwortlich für Umsetzung: Brandschutzbeauftragter, Haustechnik
Bei allen Arbeiten an Rohr- und Kabeltrassen, die in irgendeiner Form Wanddurchbrüche sowie notwendige Flure, Flucht- und Rettungswege berühren, ist der Brandschutzbeauftragte zu informieren. Diese Information muss schon so deutlich im Vorfeld der eigentlichen Arbeiten erfolgen, dass der Brandschutzbeauftragte ausreichend Gelegenheit hat, alle Aspekte des baulichen vorbeugenden Brandschutzes in die Planung und Durchführung der beabsichtigten Arbeiten einzubringen.
Dem Brandschutzbeauftragten muss, auch während laufender Arbeiten, durch rechtzeitige Information die Gelegenheit gegeben werden, die ordnungsgemäße Ausführung von Brandschutzmaßnahmen zu kontrollieren, bevor diese durch den Baufortschritt nicht mehr zugänglich sind, z. B. weil eine abgehängte Decke bereits geschlossen worden ist.
Die Einbindung des Brandschutzbeauftragten ist durch entsprechende Organisationsanweisungen sicherzustellen und in den Planungs- und Abnahmeunterlagen der Baumaßnahme zu dokumentieren (siehe auch M 1.6 Einhaltung von Brandschutzvorschriften).
Ergänzende Kontrollfragen:
- Ist der Brandschutzbeauftragte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Arbeiten an Leitungstrassen informiert?
- Gibt es eine schriftlich festgelegte Handlungsanweisung zur Einbindung des Brandschutzbeauftragten in Arbeiten an Leitungstrassen?