G 5.3 Unbefugtes Eindringen in ein Gebäude
Das unbefugte Eindringen in ein Gebäude geht verschiedenen Gefährdungen der IT wie Diebstahl oder Manipulation voraus. Maßnahmen, die dagegen gerichtet sind, wirken dadurch auch gegen die entsprechenden Folgegefährdungen. Bei qualifizierten Angriffen versierter Täter ist die Zeitdauer entscheidend, in der die Täter ungestört ihr Ziel verfolgen können. Ziel eines Einbruchs kann der Diebstahl von IT-Komponenten oder anderer leicht veräußerbarer Ware sein, aber auch das Kopieren oder die Manipulation von Daten oder IT-Systemen. Dabei können nicht offensichtliche Manipulationen weit höhere Schäden als direkte Zerstörungsakte verursachen.
Schon durch das unbefugte Eindringen können Sachschäden entstehen. Fenster und Türen werden gewaltsam geöffnet und dabei beschädigt, sie müssen repariert oder ersetzt werden.
Beispiele:
- Bei einem nächtlichen Einbruch in ein Bürogebäude konnten die Täter keine lohnende Beute machen. Aus Frustration darüber leerten sie die Pulverlöscher in die Büroräume. Der Einbruchschaden war gering, der Vandalismusschaden dagegen durch die Reinigungskosten und Arbeitsunterbrechungen unverhältnismäßig hoch.
- Bei einem Einbruch in ein Unternehmen an einem Wochenende wurde nur Bagatellschaden durch Aufhebeln eines Fensters angerichtet, lediglich eine Kaffeekasse und kleinere Einrichtungsgegenstände wurden entwendet. Bei einer Routinekontrolle wurde jedoch später festgestellt, dass ein zentraler Server genau zum Zeitpunkt des Einbruchs geschickt manipuliert wurde.