M 3.22 Vertretungsregelung für Telearbeit
M 3.22 Vertretungsregelung für Telearbeit
Verantwortlich für Initiierung: IT-Sicherheitsmanagement, Vorgesetzte
Verantwortlich für Umsetzung: Telearbeiter
Über die Maßnahme M 3.3 Vertretungsregelungen hinaus sind im Falle der Vertretung eines Telearbeiters weitere Schritte notwendig. Da der Telearbeiter hauptsächlich außerhalb der Institution tätig ist, muss ein Informationsfluss zu seinem Vertreter vorgesehen werden. Auch eine Dokumentation der Arbeitsergebnisse seitens des Telearbeiters ist unabdingbar. Ggf. sind sporadische oder regelmäßige Treffen zwischen dem Telearbeiter und seinem Vertreter sinnvoll.
Ergänzend dazu muss geregelt werden, wie der Vertreter im unerwarteten Vertretungsfall Zugriff auf die Daten im Telearbeitsrechner oder am Telearbeitsplatz vorhandene Unterlagen nehmen kann.
Ergänzende Kontrollfragen:
- Sind Vertreter für Telearbeiter benannt worden?
- Ist ein Vertretungsfall probeweise durchgespielt worden?