Sie befinden sich hier: Themen IT-Grundschutz-Kataloge. Inhalt. Dokumententitel: M 6.8 Alarmierungsplan - IT-Grundschutz-Kataloge - Stand 2006
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M 6.8 Alarmierungsplan

Verantwortlich für Initiierung: Behörden-/Unternehmensleitung

Verantwortlich für Umsetzung: Leiter IT, Leiter Organisation, IT-Sicherheitsmanagement, Verantwortliche der einzelnen IT-Anwendungen

Ein Alarmierungsplan enthält eine Beschreibung des Meldewegs, über den bei Eintritt eines Notfalls die zuständigen Personen oder Organisationseinheiten zu informieren sind. Die Alarmierung kann z. B. über Telefon, Fax, Funkrufdienste oder Kurier erfolgen. Beschrieben werden muss, wer wen benachrichtigt, wer ersatzweise zu benachrichtigen ist bzw. wie bei Nichterreichen zu verfahren ist. Zu diesem Zweck sind evtl. Adress- und Telefonlisten zu führen.

Der Alarmierungsplan muss sämtlichen Notfall-Verantwortlichen zur Verfügung stehen, darüber hinaus an zentraler Stelle redundant vorgehalten werden (z. B. Pforte, Bewachungspersonal). Die im Alarmierungsplan genannten Personen müssen den sie betreffenden Teil kennen. Allen Mitarbeitern müssen die Ansprechpartner bekannt sein, denen das Eintreten eines evtl. Notfall-auslösenden Ereignisses gemeldet werden kann.

Es kann verschiedene Alarmierungspläne für unterschiedliche Schadensfälle geben (Feuer, Wasser, DFÜ-Ausfall). Dann muss darauf geachtet werden, dass alle Schadensfälle abgedeckt sind.

Mit der Erstellung eines Alamierungsplans sollte auch die Festlegung eines Ruf- oder Bereitschaftsdienstes erwogen werden.

Ergänzende Kontrollfragen: