G 5.13 Abhören von Räumen
Grundsätzlich müssen zwei Varianten des unbefugten Abhörens von Räumen unterschieden werden. Bei der ersten Variante geht die Bedrohung ausschließlich von einem Endgerät aus. Hier sind intelligente Endgeräte mit eingebauten Mikrofonen wie Multimedia-PCs, PDAs, Mobiltelefone, aber auch Anrufbeantworter oder ISDN-Karten zu nennen. Solche Endgeräte können, wenn entsprechende Funktionalitäten implementiert sind, aus der Ferne, d. h. aus dem öffentlichen Netz, dazu veranlasst werden, die eingebauten Mikrofone freizuschalten. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die so genannte "Baby-Watch-Funktion" von Anrufbeantwortern (siehe Baustein B 3.403 Anrufbeantworter ).
Die zweite Variante ist die Ausnutzung der Funktionalität der TK-Anlage selbst in Verbindung mit entsprechend ausgerüsteten Endgeräten. Diese Gefährdung entsteht durch die missbräuchliche Verwendung des Leistungsmerkmals "direktes Ansprechen" in Kombination mit der Option "Freisprechen". Die auf diese Weise realisierbare Funktion einer Wechselsprechanlage kann unter gewissen Umständen auch zum Abhören eines Raumes ausgenutzt werden.
Bei der Nutzung von VoIP-Softphones ergibt sich ein weiteres Gefährdungsszenario. Diese Applikationen ermöglichen die Verwendung eines Multimedia-PCs als Telefon-Endgerät. Der Multimedia-PC wird in der Regel auch für weitere Aufgaben genutzt, beispielsweise zum Surfen im Internet. Da ein Mikrofon für die Sprachübermittlung benötigt wird, könnte es unter Umständen durch Schadsoftware aktiviert werden und das Abhören ermöglichen. Die Ausnutzung der entsprechenden Funktionalität der TK-Anlage, wie sie oben beschrieben wird, ist zusätzlich möglich.