G 2.6 Unbefugter Zutritt zu schutzbedürftigen Räumen
Gelangen Unbefugte in schutzbedürftige Räume, können sich Gefährdungen nicht nur durch vorsätzliche Handlungen, sondern auch durch unbeabsichtigtes Fehlverhalten ergeben. Eine Störung des Betriebsablaufs tritt allein schon dadurch ein, dass aufgrund des unbefugten Zutritts eine Feststellung möglicher Schäden erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass auch dienstlich genutzte Räume im häuslichen Umfeld zu diesen schutzbedürftigen Räumen zu zählen sind.
Beispiele:
- Beim Reinigungspersonal wird eine Urlaubsvertretung eingesetzt. Die Urlaubsvertretung übernimmt eigenmächtig - obwohl sie nicht eingewiesen wurde - die Reinigung des Rechenzentrums. Dort öffnet sie den alarmüberwachten Notausgang und löst hierdurch einen Fehlalarm aus.
- Bei einem Einbruch in einem Bürogebäude sind auf den ersten Blick nur die Kaffeekasse und zwei neue Laptops verschwunden. Trotzdem müssen alle Akten gesichtet werden, ob wesentliche Teile fehlen und alle IT-Systeme daraufhin geprüft werden, ob unbefugt auf sie zugegriffen wurde.
- Dienstlich genutzte Räume im häuslichen Umfeld können z. B. auch Telearbeitsplätze sein. Hier muss es nicht immer der Eindringling von Außen (Einbrecher) sein, sondern denkbar sind auch neugierige Gäste im Rahmen einer Hausparty, die unbefugt und vorsätzlich an Arbeitsplatzdaten gelangen möchten.
- Eine weitere Möglichkeit, ohne böse Absicht, sind die Kinder des Telearbeiters, die an dem häuslichen Arbeitsplatzrechner Computerspiele ausführen möchten und eventuell aus Unkenntnis wichtige Daten zerstören bzw. einen Virus in das System bringen.
Ebenfalls vorkommen kann z. B., dass Gegenstände wie Spielzeug oder Nahrungsmittel in Disketten- oder CD-ROM-Laufwerke eingebracht werden, die die Funktion derart beeinflussen, dass diese unbrauchbar werden.
Einbruchsicherungen gegen Diebstahl (z. B. abschließbare Fenstergriffe, Sicherheitsschlösser und Sicherheitsverglasung an Haustüren) werden im privaten Umfeld für den häuslichen Arbeitsplatz oft aus Kostengründen nicht realisiert. Dadurch ist bei Telearbeitsplätzen der Schutz vor Einbrüchen niedriger.